Immer wieder scheitern Journalisten mit Klagen gegen Behörden auf Herausgabe wichtiger Informationen. Grund sind zu große Spielräume in der Auslegung des Auskunftsrechts, wie unser Autor auch anhand eigener Erfahrungen beschreibt.
„Morgenstund‘ hat Gold im Mund“, besagt eine Volksweisheit, die auch Annegret Kramp-Karrenbauer beherzigte. Als CDU-Vorsitzende – und noch bevor sie Ministerin wurde – soll sie an Angela Merkels Morgenlagen im Bundeskanzleramt teilgenommen haben. Das schlug Wellen. Zum einen, weil hier der Eindruck einer unzulässigen Verquickung von Partei- und Staatsapparat entstand, zum anderen, weil sie dadurch an als Verschlusssache eingestufte Regierungsinformationen gekommen sein könnte. Das Problem: Es handelte sich um ein Gerücht und zwei parlamentarische Anfragen der FDP, die Licht ins Dunkel bringen sollten, beantwortete die Regierung nur ausweichend. Das rief den Tagesspiegel auf den Plan, der vom Kanzleramt wissen wollte, ob „AKK“ und weitere Parteifunktionäre an den Morgenlagen teilgenommen hätten. Wieder einmal: keine Antwort. Nach einer Auskunftsklage im Eilverfahren verdonnerte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg die Regierung zur Antwort. Ergebnis: Kramp-Karrenbauer und weitere CDU-Funktionäre waren regelmäßig bei den frühen Runden dabei.
Abgeschmetterte Journalistenklagen: Die Einseitigkeit eines Berliner Gerichts ist das Problem
Statistisch betrachtet war die Entscheidung ungewöhnlich. Von den 34 Auskunftsverfahren der Medien gegenüber Bundesbehörden, die zwischen dem 1.1.2018 und 31.12.2023 beim OVG landeten, wurden 30 im Sinne der Obrigkeit entschieden. Stellen sich die Journalisten zu blöd an? Wohl kaum, wie eine Auswertung der Rechtsprechung zeigt. Es ist eher so, dass die gegenwärtige Rechtslage viel Raum für Wertungen lässt. Wertungen, die in der überwältigenden Mehrheit der Fälle zugunsten von Ministerien und Kanzleramt ausfallen.
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