Das Landgericht Berlin II hat im Streit zwischen Medieninsider und der PMG Presse-Monitor ein erstinstanzliches Urteil gefällt. Die PMG feiert sich als Siegerin und spricht von einer Bestätigung „zentraler Grundsätze der Pressespiegel-Erstellung“. Das sehen wir anders und schätzen die Lage für die PMG als durchaus ernst ein.
Geschäftsführer Ingo Kästner zeigt sich auf dem Foto zur Pressemitteilung der PMG in zurückgelehnter Haltung, dabei gibt es wenig Grund, sich zu entspannen. Das Landgericht Berlin II hat über die Klage von Medieninsider gegen den Dienstleister von Pressespiegeln geurteilt (Az.: 15 O 517/25) und sie in Teilen abgewiesen – es hat dabei aber gar nicht darüber entschieden, ob die Leistungen der PMG unter die Pressespiegelschranke fallen oder nicht. Einen Triumph, den die PMG am Montag per Pressemitteilung verkündet hat, bedeutet diese erstintanzliche Entscheidung also nicht. Vielmehr sind die Anwender des sogenannten Pressespiegel-Paragrafen weiterhin einem erheblichen urheberrechtlichen Risiko aussetzt.
Worum geht es überhaupt?
Die Ausgangslage: Eine Vielzahl unbekannter Dritter – darunter mutmaßlich Unternehmen, Verbände, Behörden – hatte im Zeitraum von 2020 bis 2023 systematisch Artikel von Medieninsider kopiert und in ihren internen Pressespiegeln verbreitet, ohne dafür eine Lizenzvereinbarung mit uns zu haben. Stattdessen meldeten sie diese Nutzungen im Nachgang an die PMG und beriefen sich dabei auf das gesetzliche Pressespiegel-Privileg des § 49 UrhG. Die PMG nahm diese Meldungen unbesehen entgegen und rechnete sie im Auftrag der VG Wort ab. Eine inhaltliche Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Nutzung überhaupt vorlagen, fand bei der PMG unstreitig nie statt. Weil Medieninsider die Position vertritt, dass die Inhalte des Medienmagazins nicht unter §49 UrhG fallen, wollten wir von der PMG Auskunft darüber erhalten, welche Unternehmen nach dem „Pressespiegel-Paragrafen“ gemeldet haben, um die Sache nachträglich zu klären. Die PMG hat diese Auskunft stets verweigert, weshalb Medieninsider auf diese Auskunft geklagt hat.
Das vorläufige Ergebnis: Das Landgericht Berlin II hat nun ein Urteil gefällt, das ein zweischneidiges Schwert ist. Den urheberrechtlichen Teil der Klage wies die Richterin aus rein formalen Gründen ab: Die PMG sei schlicht der falsche Adressat, weil sie treuhänderische Inkassostelle für die VG Wort sei und keine eigenständige Urheberrechtsverletzung begangen habe.
In ihrer Pressemitteilung feiert die PMG diesen Aspekt so prominent, dass ein weiterer, aber wesentlicher Teil der Klage zu kurz kommt. Die PMG versteckt eine Entscheidung mit Sprengstoff in einem beiläufigen Satz:
„Lediglich dem Chefredakteur des Magazins wurde ein Auskunftsanspruch nach der DSGVO zugesprochen.“
„Lediglich“: eine Tarnkappe für einen wichtigen Durchbruch
Was wie eine unbedeutende Bagatelle klingt, ist nichts anderes als Krisen-PR und für Medieninsider ein Durchbruch auf einem zweiten Pfad. Zwar hat das Gericht die Auskunftsansprüche von Medieninsider abgewiesen, die PMG gleichzeitig aber dazu verurteilt, mir, Marvin Schade, Autor von Medieninsider eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO durch Überlassung einer vollständigen Kopie sämtlicher personenbezogener Daten zu erteilen. Das bedeutet: Die PMG muss Medieninsider keine Angaben darüber machen, wer Inhalte im Pressespiegel verwendet hat, mir als Marvin Schade für meine Artikel jedoch schon. „Lediglich“ heißt: Wir haben unser Ziel weitgehend erreicht.
Um zu verstehen, warum die PMG diesen Punkt so herabspielt, muss man wissen, wie verbissen das Unternehmen vor Gericht gegen diese Auskunft gekämpft hat. Die PMG versuchte mit allen juristischen Kniffen, auch die DSGVO-Ansprüche abzuwürgen: Sie argumentierte, dass der Aufwand, Hunderte Artikel händisch oder technisch dem Autor Marvin Schade zuzuordnen, viel zu hoch und damit unzumutbar sei. Sie berief sich auch darauf, dass ein Personenbezug gar nicht vorliege („relativer Personenbezug“). Sie behauptete im Grunde, sie könne die Artikeldaten in ihrem System nicht mit meinem Namen als Autor verknüpfen, weil die entsprechende Eingabemaske bei Meldung leer geblieben sei. Zusätzlich sprach die PMG von Verjährung und warf mir als Marvin Schade sogar „Rechtsmissbrauch“ vor.
Das Gericht hat die PMG in all diesen Punkten abblitzen lassen:
- Der Aufwand ist absolut zumutbar: Das Gericht wischte das Argument des unzumutbaren Suchaufwands vom Tisch. Unter Berücksichtigung heutiger digitaler Werkzeuge ist ein solcher Datenabgleich der PMG absolut zuzumuten.
- Kein Verstecken hinter der Paywall: Auch wenn unsere Artikel hinter einer Bezahlschranke liegen, ist der Autor für jedermann identifizierbar. Der „relative Personenbezug“, den die PMG geltend machen wollte, greift bei namentlich genannten Autoren schlicht nicht.
- Wirtschaftliche Motive sind kein Rechtsmissbrauch: Das ist ein Riesenerfolg für alle Urheber im digitalen Raum. Die Richterin stellte unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung klar, dass ein DSGVO-Antrag nicht deshalb rechtsmissbräuchlich ist, wenn damit neben den datenschutzrechtlichen Aspekten auch wirtschaftliche Ziele verfolgt werden könnten.
- Die PMG trägt die Kosten: Folgerichtig wurde die PMG dazu verurteilt, die Kosten von Marvin Schade komplett zu tragen.
Wie die PMG dem Urteil einen Spin verpasst
Die PMG hingegen verkauft das Urteil als Rechtssicherheit für ihre Kunden. Um vom tatsächlichen Kontrollverlust abzulenken, hat sie die urheberrechtlichen Ausführungen des Gerichts zudem massiv verdreht:
1. Das Versteckspiel hinter der „Rechtssicherheit“ für Kunden
Wie die PMG das Urteil auslegt: Die Entscheidung bringe „Kommunikationsverantwortlichen, Medienbeobachtern und Verlagen zusätzliche Rechtssicherheit bei der Nutzung journalistischer Inhalte“ und spricht von einem „verlässlichen Rahmen“.
Was im Urteil steht: „Auf die Frage, ob die Klägerin zu 1) aktivlegitmiert ist oder die bei ihr erscheinenden Artikel unter § 49 UrhG fallen, kommt es bereits nicht an.“
Was wir daraus lesen: Das Gericht hat eine inhaltliche Entscheidung, ob das Kopieren unserer Artikel rechtmäßig ist, schlicht offen gelassen – also weder in die eine noch die andere Richtung entschieden. Es hat die PMG nur deshalb aus der Haftung entlassen, weil sie rein formal als so etwas wie ein blinder Bote das Geld für die VG WORT eintreibt. Das bedeutet aber im Umkehrschluss: Das Risiko liegt weiterhin komplett bei den Unternehmen, die die Pressespiegel erstellen. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass die Nutzung unserer Artikel rechtens war – es sagt nur, dass es das in diesem Prozess gegen die PMG formell nicht prüfen musste. „Rechtssicher“ ist damit im Umgang mit § 49 UrhG erst einmal nichts. Medieninsider kann jeden Anwender weiterhin direkt für Urheberrechtsverletzungen haftbar machen, sofern er bekannt ist bzw. durch die Datenschutz-Auskunft der PMG bald bekannt wird. Die PMG hat nur sich selbst geschützt.
2. Die „Neigung“ des Gerichts bei Online-Magazinen
Wie die PMG das Urteil auslegt: „Auch wenn die Frage bislang nicht abschließend entschieden sei, neige das Gericht eher dazu, dass die Regelung auch auf Online-Magazine Anwendung finden könne.“
Was im Urteil steht: „Schon die Frage, ob auch Online-Magazine – wie der ‘Medieninsider’ – unter das Privileg fallen, ist nicht abschließend entschieden, wird in der Literatur allerdings eher bejaht […]“
Was wir daraus lesen: Die PMG legt der Richterin eine Haltung in den Mund, die so gar nicht im Urteil steht. Nicht das Gericht neigt dazu, sondern die zitierte Fachliteratur (Lehrbücher und Kommentare). Die Richterin referiert lediglich den unklaren Meinungsstand der juristischen Fachwelt, fällte aber explizit keine eigene Sachentscheidung dazu. Für den Markt bedeutet das: Es gibt weiterhin keinen Freifahrtschein. Die Rechtslage für das ungefragte Kopieren von Online-Magazinen bleibt für jeden Medienbeobachter ein unkalkulierbares Risiko.
3. Das dicke Ende bei der „Einzelfallprüfung“ von Fachmagazinen
Wie die PMG das Urteil auslegt: „Zudem stellt das Gericht klar, dass die Einordnung eines Mediums als Fachmagazin die Anwendbarkeit von § 49 UrhG nicht grundsätzlich ausschließt. Entscheidend sei vielmehr die Prüfung jedes einzelnen Beitrags.“
Was im Urteil steht: „Auch der Umstand, dass es sich bei dem ‘Medieninsider’ um ein Fachmagazin handelt, schließt seine Eigenschaft als Zeitung […] nicht von vorneherein aus, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, wofür eine umfangreiche Berücksichtigung seiner Inhalte erforderlich wird. Im Übrigen ist für jeden übernommenen Artikel zu prüfen, ob dieser politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betrifft […]. Dies ist vorliegend schon deswegen nicht möglich, da nicht bekannt ist, welche Artikel verwendet wurden.“
Was wir daraus lesen: Hier verwandelt sich der vermeintliche PMG-Sieg in ein operatives Desaster für die gesamte Branche. Um sauber zu bleiben: Ja, das Gericht sagt, ein Fachmagazin wird nicht automatisch vom Pressespiegel-Privileg befreit – anders herum wird es nicht automatisch vollumfänglich zugeordnet, nur weil es auch beispielsweise tagesaktuelle Fragen behandelt. Es muss eine strikte Einzelfallprüfung für jeden verfassten Artikel stattfinden. Leider absurd daran: Genau um diese Einzelfallprüfung scheint sich jeder zu drücken. Das Urteil stellt unmissverständlich fest, dass die PMG eine solche Prüfung überhaupt nicht vornimmt. Sie verkauft ihren Kunden damit das Versprechen von „Rechtssicherheit“, das sie gegenüber ihren Nutzern also gar nicht erfüllen kann.
4. Das Urteil über unseren Rechtevorbehalt
Wie die PMG das Urteil auslegt: „Auch die Hinweise auf der Website des klagenden Unternehmens genügten nach Auffassung der Richterin nicht, um einen wirksamen Vorbehalt im Sinne des § 49 UhG zu begründen.“
Was im Urteil steht: „Aus diesem Grund scheidet das Vorhandensein einer Bezahlschranke als „genereller Rechtevorbehalt“ aus […]. Gleiches gilt für den Hinweis „Alle Rechte vorbehalten“ in der Fußzeile […]. Der Hinweis [Anm.: „Teile den Artikel nicht als PDF innerhalb deiner Organisation“] dürfte ebensowenig ausreichen, um einen eindeutigen Rechtevorbehalt zu erklären.“
Was wir daraus lesen: Die Richterin hat unsere aktuellen Hinweise und die Paywall tatsächlich als unzureichend bewertet, um einen allgemeinen Rechtevorbehalt zu erklären. Das Verfahren drehte sich um einen Auskunftsanspruch gegen die PMG als einen nicht direkt an den Urheberrechtsverletzungen beteiligten Dritten. Dafür gilt im Gesetz eine extrem hohe Sonderhürde: Der Diebstahl muss quasi glasklar und ohne langes Nachdenken erkennbar sein (eine sogenannte „offensichtliche Rechtsverletzung“).Das bedeutet aber gerade nicht, dass unsere Artikel deshalb einfach so weiterverbreitet werden dürfen.
5. Die Mär vom „fehlenden wirtschaftlichen Vorteil“
Wie die PMG das Urteil auslegt: „Die PMG selbst sei nicht Empfängerin der betreffenden Vergütungen gewesen und habe daher auch keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt.“
Was im Urteil steht: „Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Inkassoprovision behalten durfte. Denn diese beruht auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der VG Wort, die Beklagte als Inkassogesellschaft mit dem Forderungseinzug zu betrauen. […] Darum hat die VG Wort bei wertender Betrachtung den vollen Betrag aus § 49 UrhG erlangt […]“
Was wir daraus lesen: Hier nutzt die PMG eine rein juristische Formulierung für eine PR-Falschaussage. Das Gericht hat unsere Forderung auf Herausgabe des Geldes (den sogenannten Bereicherungsanspruch) abgewiesen, weil die Beträge rein formal-rechtlich auf das Konto der VG WORT flossen. Die VG WORT wiederum bezahlt die PMG für das Eintreiben. Das Urteil stellt daher auch explizit heraus, dass die PMG eine Inkassoprovision einbehält. Zu behaupten, man habe durch das Inkasso „keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt“, bildet nicht die Realität ab. Die PMG verdient über Provisionen sehr wohl bares Geld an unseren Inhalten, weshalb wir sie in der Haftung sehen.
Das Gericht hat unsere Forderung auf Herausgabe des Geldes (den sogenannten Bereicherungsanspruch) hingegen deshalb abgewiesen, weil die Beträge rein formal-rechtlich auf das Konto der VG WORT flossen.
Weshalb wir vor das Kammergericht ziehen
Wir freuen uns über das erstinstanzliche Urteil wegen der Anerkennung des DSGVO-Anspruchs, werden nach Abstimmung mit unseren Anwälten von Spirit Legal aber dennoch in Berufung gehen. Denn wir sehen auch die PMG in der Pflicht, Auskunft erteilen zu müssen und die uns entstandenen Schäden zu ersetzen.
Die Entscheidung des Landgerichts ist aus unserer Sicht geprägt von einer analogen Denkweise, die die wirtschaftliche und technische Realität moderner, digitaler Medienhäuser komplett verkennt.
Da das Landgericht die Klage im Falle von Medieninsider formal abgewiesen hat, konnte sich die Richterin den Luxus erlauben, die brennenden Grundsatzfragen der Digitalisierung zwar anzureißen, sie aber nicht zu beantworten. Genau diese angedachten, aber weggeduckten Punkte sind für das Kammergericht als nächste Instanz eine offene Einladung, sich zu diesen Themen zu verhalten.
Wozu sich das Kammergericht unserer Ansicht nach verhalten muss:
Das Klagerecht (die sogenannte Aktivlegitimation): Also die Frage, ob Medieninsider als Verlag überhaupt das Recht hat, für seine freien Autoren vor Gericht zu ziehen – ein Punkt, den das Landgericht komplett offengelassen hat.
Das Pressespiegel-Privileg online: Ob der veraltete, analoge Begriff der „Zeitung“ in § 49 UrhG im Jahr 2026 überhaupt noch pauschal auf moderne, digitale Paid-Content-Angebote angewendet werden darf.
Die Pflicht zur Einzelfallprüfung: Wie konsequent die PMG und ihre Kunden jeden einzelnen Artikel vorab manuell daraufhin überprüfen müssen, ob er tatsächlich aktuelle „Tagesfragen“ behandelt.
Die Paywall als zusätzlicher Rechtevorbehalt: Ob eine zusätzlich zum allgemeinen Rechtevorbehalt harte technische Bezahlschranke im digitalen Zeitalter nicht automatisch den eindeutigsten und rechtlich bindenden Schutz vor ungefragter Zweitverwertung darstellt.
Erst durch die Beantwortung der inhaltlichen Kernfragen kann man aus unserer Sicht überhaupt von „Rechtssicherheit“ sprechen – für wen dann auch immer.

