Rund um die Frage der Medienförderung werden politische Scharmützel ausgetragen. Dabei hat der Staat keine andere Wahl, als der freien Presse entschieden zu helfen – das hat sogar das Bundesverfassungsgericht bereits deutlich gemacht.
Manchmal kann es lohnen, in eine Taucherglocke zu klettern und die Untiefen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszuloten. Mit etwas Glück findet man einen noch unentdeckten Schatz. Oft schlummern die Schätze gerade dort, wo man es am wenigsten erwartet. Wer würde schon darauf wetten, dass sich ausgerechnet in einem Karlsruher Rundfunkurteil zwei bahnbrechende Absätze zur Pressefreiheit verstecken? Anscheinend niemand; jedenfalls sind keine besonderen Aktivitäten der Verlagsbranche bekannt, diese einem breiten Publikum bekannt zu machen. Aber worum geht’s denn jetzt konkret? Es geht um zwei Absätze der sogenannten 4. Rundfunkentscheidung zum Niedersächsischen Landesrundfunkgesetz vom 4. November 1986.
Dort heißt es:
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