Die Aufsicht journalistischer Online-Medien durch die Landesmedienanstalten ist umstritten. Recherchen von Medieninsider zeigen, wo sie obendrein seltsame Lücken hat. Warum ein Text von Compact unbeanstandet bleibt, für den Multipolar Ärger bekommt.
14 Razzien in vier verschiedenen Bundesländern, gut 340 Einsatzkräfte. Mitte Juli wurden die Räume des Compact-Magazins und seiner Anteilseigner durchsucht. Das Bundesinnenministerium hatte ein Verbot gegen das vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestufte Magazin verhängt. Doch der Einsatz war umstritten. Nach einer Klage von Compact setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verbot teilweise vorläufig außer Vollzug – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.
Der Fall warf viele Fragen auf, die bis heute ungeklärt sind: Ist das Compact-Verbot juristisch gerechtfertigt? Darf man die Pressefreiheit derart einschränken? Hätte es andere Möglichkeiten gegeben? Und – eine der zentralen Fragen, die weit über diesen speziellen Fall hinausgeht: Wer kontrolliert eigentlich, was private Medien veröffentlichen?
Die Antwort scheint für Branchenkenner einfach zu sein. Zumindest auf den ersten Blick: Entweder ist der Presserat als freiwillige Selbstkontrolle zuständig – oder die Landesmedienanstalten haben die Kontrolle. So ganz stimmt das aber nicht. Wie Recherchen von Medieninsider zeigen, gibt es Schlupflöcher und Ausnahmen. Und gerade für den Fall Compact gilt: Hier gibt es keine übergreifende Aufsicht, vor allem nicht für Veröffentlichungen im Netz.
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