Das Milliardengeschenk und die große Frage nach den Steuern

Friede Springer reicht die Macht über den einflussreichen Medienkonzern weiter – an Mathias Döpfner. Die Springer-Erbin hat ihrem jahrelangen Weggefährten und Konzern-CEO vergangene Woche Aktien im Wert von rund einer Milliarde Euro geschenkt und ihm ihre restlichen Stimmenanteile überlassen. Das könnte Döpfner auch dabei helfen, Steuern auf die Schenkung zu reduzieren. Wie das System mit den Steuerprivilegien funktioniert, schlüsselt Thomas Schmallowsky, Professor für Steuer- und Wirtschaftsrecht, in seinem Gastbeitrag auf. 

Von Prof. Dr. Thomas Schmallowsky

Treue zahlt sich aus. Dass dieses Sprichwort wahr sein kann, hat gerade Friede Springer bewiesen. Eine Milliarde Euro – oder anders ausgedrückt: 1.000.000.000 Euro – beträgt das Geschenk, das sie vergangene Woche ihrem jahrelangen Vertrauten Mathias Döpfner, seit 2002 Vorstandsvorsitzender des Axel Springer Konzerns, gemacht hat. Das sind 15 Prozent des Stammkapitals, die Friede Springer Döpfner nun überschreibt, um die Zukunft des Unternehmens zu klären. Gemeinsam mit den zusätzlich von ihm erworbenen 4,1 Prozent (Wert: etwa 276 Millionen Euro) und den etwa 3 Prozent, die er bereits vor einigen Jahren gekauft hat, kommt er nun auf 22 Prozent der Anteile. Sofort stellt sich die Frage, was ihn das kostet, Stichwort: Schenkungssteuer. Doch Döpfner könnte günstiger weggekommen als angenommen. 

Zwar müssten zur zweifelsfreien, steuerrechtlichen Begutachtung alle Unterlagen – so auch der Schenkungsvertrag sowie die Gesellschaftsverträge – zur Einsicht vorliegen. Allerdings lassen sich auch ohne detaillierte Informationen gewisse Besteuerungsprivilegien  erklären. 

Steuerprivilegien durch Schonung von Betriebsvermögen

Wer Geschenke von außerhalb der Familie im Wert von über 20.000 Euro – so hoch ist der Freibetrag – entgegen nimmt, muss Steuern zahlen, und zwar in Höhe von 50 Prozent. So schreibt es das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) vor. Da über eine Adoption von Mathias Döpfner durch Friede Springer noch nichts bekannt ist, würde dies hier eigentlich zutreffen. Gemindert werden kann die Steuer jetzt durch eine weitere Ausnahme: Wenn es um die Verschonung von Betriebsvermögen geht. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Gefahr besteht, dass Aktien vom neuen Eigentümer weiterverkauft werden oder weitere, heftige Sparanstrenungen unternommen werden müssen, um die Steuer zu bezahlen. In diesem Fall kann sie reduziert werden oder sogar entfallen. Da die Springer-Anteile aber (vermutlich) im Privatvermögen gehalten werden, trifft die Klausel hier nicht zu. Doch auch hier gibt es einen Kniff.

Welche Rolle die Übertragung der weiteren Stimmrechte bedeuten könnte

An dieser Stelle könnte die Übertragung der restlichen Stimmrechte (hier in Höhe von ebenfalls 22 Prozent) von Friede Springer ins Spiel kommen: Damit verfügt Mathias Döpfner über etwa 44 Prozent aller Rechte am Unternehmen. Grundlage hierfür ist ein einfacher synallagmatischer Vertrag zwischen beiden Personen. Da beide steuerrechtlich vertreten sein dürften, ist von einer solchen Gestaltung auszugehen.

Durch die Übertragung gäbe es nun einen Verschonungsabschlag bei Betriebsvermögen (§ 13a I ErbStG). Dieser führt dazu, dass 85 bis 100 Prozent der Schenkung steuerfrei würden (sog. Abschmelzmodell). Doch auch hier gibt es eine Grenze: 26 Millionen Euro. Mathias Döpfner liegt weit drüber. An dieser Stelle blieben noch drei Möglichkeiten:

1. In Betracht zu ziehen wäre auch § 13a IX ErbStG (sog. Vorab-Abschlag) zusätzlich zu den bereits genannten 85 bis 100 Prozent. Dies hat das Finanzamt von Amts wegen zu prüfen. Auch dazu müsste es sich um begünstigungsfähiges Vermögen – etwa Betriebsvermögen – handeln (§13b ErbStG). Letztlich handelt es sich um eine Steuererleichterung, um Betriebsvermögen ebenfalls nicht zu gefährden und um eine Abwanderung von Kapital zu unterbinden.

2. Möglich wäre auch die Nutzung der Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG. Damit soll nach Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass begünstigtes Vermögen nur mit der Steuerklasse I besteuert und somit privilegiert wird. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Empfänger für die Verschonung (s.o.) nach § 13a I ErbStG in Höhe von 85 Prozent entschieden hat. In der Folge würde der Empfänger der Schenkung von der höchsten Steuerklasse in die niedrigste gestuft werden. Da es für die Berechnung auf den Einzelfall ankommt, kann eine exakte Berechnung der Besteuerung hier nicht erfolgen.

3. Eine weitere Möglichkeit, die Versteuerung zu senken, wäre die Nutzung der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Darin steht:

„…Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen (…) die Grenze (…) von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen (…) zu begleichen.“

Verfügbares Vermögen bedeutet dabei jegliche Vermögenswerte des Empfängers, insbesondere auch jenes, welches dem Empfänger in den folgenden zehn Jahren nach Schenkung zufließt. Dafür muss der Empfänger unter anderem die Behaltefrist der Anteile von sieben Jahren einhalten und auf Sparmaßnahmen in größerem Umfang verzichten. 

Weshalb der Staat Steuerprivilegien einräumt

Der Gesetzgeber hielt eine derartige Regelung für sinnvoll, um bei einem Betriebsübergang die Beschäftigungsverhältnisse im Unternehmen zu sichern. Dabei handele es sich um eine „Bewahrung der ausgewogenen deutschen Unternehmenslandschaft“, wie es der Deutsche Bundestag formulierte (Drucksache 18/5923). Hintergrund der Gesetzgebung ist, dass die Unternehmen auch in dünn besiedelten Landschaften Arbeitsplätze sichern. Damit einher gehen Steuerzahlungen und Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. So soll auch die  Abwanderung von Unternehmen unterbunden werden. Ziel war es, mit der Einführung dieser Norm (und auch der vorhergehenden bereits besprochenen Normen), das Betriebsvermögen verfassungskonform von der Besteuerung zu verschonen. 

Grundlage hierfür war das Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12. Darin sah es das Gericht als erwiesen an, dass eine Befreiung von Betriebsvermögen geeignet, erforderlich und zumutbar sei – also verhältnismäßig. Denn in vielen Unternehmen ist Kapital gebunden, welches bei der Begleichung der Steuer entnommen werden müsste und damit das Unternehmen schwächen würde. Ferner ist gerade bei einem klassischen Betriebsübergang eine unruhige Zeit mit neuen Investitionen und Ausrichtungen absehbar. Diese soll durch Steuerzahlungen bis an den Rand der Liquiditätsreserven nicht verschärft werden. Ferner wäre es möglicherweise nicht lastengerecht, Unternehmen nicht zu privilegieren, die dann auch noch Arbeitsplätze sichern sollen. Es käme alsdann zu einer unangemessenen Belastung bei der Unternehmensnachfolge. 

Allerdings kommt es dabei auch zu einer Besserstellung von Unternehmen gegenüber  anderen Steuerpflichtigen. Aus den bereits dargelegten Gründen ist eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 I GG jedoch verfassungsgemäß, da dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum im Steuerrecht eingeräumt wird. Nach alledem ist eine Ungleichbehandlung rechtmäßig und nicht zu beanstanden, da auch eine Willkür in der Auslegung der steuerlichen Normen durch feste Voraussetzungen zur Versteuerungsprivilegierung einzuhalten sind. Woher das Vermögen der Erblasser/Schenker und der Empfänger im Einzelnen stammt, ist schenkungssteuerrechtlich belanglos.

Prof. Dr. Thomas Schmallowsky ist ordentlicher Professor an der NBS in Hamburg und lehrt u.a. im Steuerrecht und Wirtschaftsrecht. Zudem ist er als Fachanwalt für Steuer- und Sozialrecht steuerberatend und steuergestaltend tätig.

Anmerkung der Redaktion:
Die Expertise zeigt mögliche Szenarien auf, die in einem solchen Fall eintreten könnten. Gegenüber dem Manager Magazin hat ein Springer-Sprecher betont, dass es bei dem von Springer gewählten Konstrukt nicht um Steuervermeidung gegangen sei.

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